9.2. Im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades ist das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben des früheren Arbeitgebers der Beschwerdeführerin festzusetzen. Es ist somit davon auszugehen, dass diese im Jahr 2002 als Gesunde in ihrer ursprünglichen Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 46'800.00 erzielt hätte (= Fr. 3'600.00 x 13; vgl. Fragebogen für Arbeitgebende, VB 23 S. 2; vgl. auch die Angaben in der Verfügung vom 29. Juni 2020, VB 318 S. 6).