9. 9.1. Gemäss dem beweiskräftigen ABI-Gutachten war der Beschwerdeführerin ab Oktober 2001 die Ausübung der angestammten Tätigkeit nicht mehr zumutbar, während sie in einer angepassten Tätigkeit noch voll arbeitsfähig war (vgl. E. 6.6.). Der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns ist somit auf Oktober 2002 festzulegen (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG [gemäss der im Jahr 2002 in Kraft gestandenen Fassung]).