Das gutachterlich festgehaltene Zumutbarkeitsprofil in einer angepassten Tätigkeit enthält zwar gewisse Einschränkungen, trotzdem steht weder die in quantitativer Hinsicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % bzw. 25 % (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_793/2021 vom 30. März 2022 E. 5.3; 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.1) noch das Anforderungsprofil einer sehr leichten Tätigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2013 vom 13. Februar 2013 E. 3) einer Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit rechtsprechungsgemäss grundsätzlich entgegen.