7.3. Die Beschwerdeführerin ist gemäss dem ABI-Gutachten in ihrer angestammten Tätigkeit als Konditorin zu 100 % arbeitsunfähig, allerdings ist sie in einer angepassten, sehr leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit, die gleichwohl die Möglichkeit zur Wechselbelastung bietet, zwischen Mai 2007 und Februar 2010 sowie von Oktober 2010 bis Dezember 2014 zu 50 % und ab August 2015 zu 75 % arbeitsfähig, wobei kurzfristig von März - 16 - bis September 2010 und von Januar bis Juli 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat (ABI-Gutachten, S. 16, S. 18).