Die Beschwerdeführerin ist somit in der angestammten Tätigkeit ab Oktober 2001 voll arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit war sie bis April 2006 voll arbeitsfähig, von Mai 2006 bis April 2007 voll arbeitsunfähig, von Mai 2007 bis Februar 2010 zu 50 % arbeitsfähig, von März 2010 bis September 2010 voll arbeitsunfähig, von Oktober 2010 bis Dezember 2014 zu 50 % arbeitsfähig, von Januar bis Juli 2015 voll arbeitsunfähig und ab August 2015 zu 75 % arbeitsfähig (ABI-Gutachten, S. 15 f.). 7. 7.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (Stellungnahme vom 21. Juni 2021, Ziff. 12 f.).