6.5.4. Die Beschwerdeführerin moniert weiter die Auseinandersetzung von Dr. med. E. mit dem orthopädischen medaffairs-Gutachten (Stellungnahme, Ziff. 21). Dr. med. E. führte im ABI-Gutachten aus, dass die im orthopädischen medaffairs-Gutachten getätigte Einschätzung einer Gesamtarbeitsunfähigkeit von 37.5 % als ungewöhnlich angesehen werden müsse. Die Einschätzung basiere nicht auf objektiven höhergradigen funktionellen Einschränkungen des Bewegungsapparates, sondern auf Spekulationen über mögliche Schmerzursachen einschliesslich psychischer Faktoren.