und ihres Hausarztes abstützten (VB 70 S. 6). Deswegen wurde bereits im Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2006.352 vom 19. Juni 2007 festgehalten, dass sich ein Abstellen auf dieses Gutachten verbiete, weswegen weitere Abklärungen verlangt wurden (VB 73 S. 9). Diese liegen nun mit der retrospektiven Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Beschwerdeführerin im ABI-Gutachten vom 14. September 2022 vor.