6.5.3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter die Auseinandersetzung von Dr. med. E. mit dem Gutachten der G. Klinik vom 9. Oktober 2006 (vgl. VB 70 S. 2 ff.) und macht geltend, Dr. med. E. habe sich nicht genügend damit auseinandergesetzt, dass gemäss diesem Gutachten bereits seit Oktober 2001 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, da auch sitzende Tätigkeiten "unangemessen" seien (Stellungnahme, Ziff. 17, Ziff. 23).