Soweit die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 31. Januar 2023 zusätzliche Arztzeugnisse ihres Hausarztes aus den Jahren 2001 bis 2003 einreichte (vgl. Beilagen 2 bis 10), ist festzuhalten, dass in diesen Berichten vor allem die subjektiven Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin wiedergegeben werden. Die vom Hausarzt attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Bericht vom 19. Mai 2003, Beilage 10) vermag damit die Ausführungen im Gerichtsgutachten vom 14. September 2022 nicht in Frage zu stellen (vgl. E. 5.2.).