punkt der gesundheitlichen Verschlechterung erst auf den 3. Mai 2006 festlegte, nachdem eine zeitlich frühere Datierung mangels Vorliegens von Arztberichten zwischen Juli 2004 und Mai 2006 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) nachgewiesen beziehungsweise nachweisbar ist. Die sich daraus ergebende Beweislosigkeit geht zulasten der Beschwerdeführerin (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222 mit Hinweisen). - 13 -