17). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass für den Zeitraum zwischen Juli 2004 und Mai 2006 abgesehen von einem Bericht des Hausarztes vom 29. Juni 2005, in dem keine Befunde genannt werden (vgl. VB 48), keine medizinischen Akten vorliegen. Dr. med. E. hielt entsprechend fest, dass – nachdem er für die Zeit bis 2004 noch von einem geringen Leidensdruck und einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei (ABI-Gutachten, S. 102) – spätestens aufgrund der im Bericht der G. Klinik vom 3. Mai 2006 genannten Befunde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten angenommen werden könne (ABI-Gut- achten, S. 102). Es ist nicht zu beanstanden, dass Dr. med. E. den Zeit-