Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass Dr. med. E. einerseits festgehalten habe, zumindest bis Juli 2004 könne von einer Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten ausgegangen werden (vgl. ABI-Gutachten, S. 93), er aber andererseits erst ab Mai 2006 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (vgl. ABI-Gutachten, S. 100). Was zwischen Juli 2004 und Mai 2006 gewesen sei, habe Dr. med. E. nicht erläutert (Stellungnahme, Ziff. 17).