auch hinwies (ABI-Gutachten, S. 92). Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend macht, zwischen 2002 und 2004 habe sich insbesondere die subjektive Schmerzsituation verschlechtert (Stellungnahme, Ziff. 17), ist festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss subjektive Schmerzangaben für die Begründung einer Arbeitsunfähigkeit nicht genügen, sondern dass diese durch korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein müssen (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127 mit Hinweis auf BGE 130 V 396 E. 5.3.2 S. 398).