Im psychiatrischen ABI-Gutachten finden sich – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin – eingehende Ausführungen zu den mit BGE 141 V 281 eingeführten Indikatoren zur Beurteilung, ob ein psychisches Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 46; BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429; vgl. GÄCHTER/MEIER, Praxisänderung zu Depressionen und anderen psychischen Leiden, Jusletter vom 15. Januar 2018 Rz. 22). So sind dem Gutachten Ausführungen zum Schweregrad der diagnostizierten Störungen und zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Untersuchung mit einer depressiv herabgesetzten Stimmungs-