6.3. 6.3.1. Die Beschwerdeführerin macht im Zusammenhang mit dem psychiatrischen Teilgutachten geltend, dieses lasse keine Beurteilung der psychischen Beschwerden nach den Standardindikatoren zu; insbesondere habe keine genügende Auseinandersetzung mit dem Komplex "Persönlichkeit" stattgefunden. Des Weiteren fehle eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der psychosomatischen Schmerzproblematik der Beschwerdeführerin im Gutachten (Stellungnahme, Ziff. 4 ff.).