4.3. Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeitseinschätzung führten die Gutachter aus, in der angestammten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Oktober 2001 aufgehoben. In einer angepassten, körperlich sehr leichten Tätigkeit bestehe eine 75%ige Arbeitsfähigkeit.