Die Gutachter hielten weiter fest, aus psychiatrischer Sicht könne auf affektiver Ebene eine rezidivierende depressive Störung festgestellt werden in einer gegenwärtig mittelgradigen Ausprägung. Im Weiteren seien die somatisch nicht ausreichend erklärbaren Befunde für die subjektiv angegebene Limitierung, bei vorbestehender psychosozialer Belastungssituation, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zuzuordnen. Gemäss Indikatorenprüfung schränke die Schmerzstörung die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich ein.