3. Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdegegnerin nach dem Rückweisungsurteil des Versicherungsgerichts VBE.2012.607/VBE.2012.608 vom 27. August 2013 den medizinischen Sachverhalt, insbesondere auch in retrospektiver Hinsicht, weiter abzuklären (Vernehmlassungsbeilage [VB] 169 S. 13). Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin daraufhin eingeholten polydisziplinären estimed-Gutachten vom 2. Dezember 2018 in den Fachbereichen