4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 8. September 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. September 2020 wurde die C., Q., als berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen. Diese teilte mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 mit, dass die berufliche Vorsorge der Beschwerdeführerin nicht von ihr, sondern von der B., Y. wahrgenommen werde.