"1. Die Verfügung vom 29. Juni 2020 sei aufzuheben, ein gerichtliches Obergutachten einzuholen und in der Sache neu zu entscheiden. 2. Der Beschwerdeführerin sei mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine Rente der Invalidenversicherung, eine Zusatzrente für den Ehegatten und eine Kinderrente für den erstgeborenen Sohn sowie mit Wirkung ab 1. Juni 2004 eine Kinderrente für den zweitgeborenen Sohn zu gewähren. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei als ihr unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.