1. 1.1. Die 1977 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im August 2002 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfügung vom 16. November 2005 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin rückwirkend ab Oktober 2002 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 58 % zu und bestätigte diese Leistungszusprache mit Einspracheentscheid vom 12. April 2006. Den Einspracheentscheid hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Versicherungsgericht) mit Urteil VBE.2006.352 vom 19. Juni 2007 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück.