{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-03-07", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2020-408_2023-03-07.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6851", "Checksum": "c5bb994aac4346ba9c29e9a06baa05a8"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2020.408"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 07.03.2023 VBE.2020.408"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 3. 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Juni 2020)\n-2-\n\nDas Versicherungsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nDie 1977 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im August 2002 bei\nder Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen\nInvalidenversicherung (IV) an. Mit Verfügung vom 16. November 2005\nsprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin rückwirkend ab\nOktober 2002 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 58 % zu und\nbestätigte diese Leistungszusprache mit Einspracheentscheid vom 12. April 2006. Den Einspracheentscheid hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Versicherungsgericht) mit Urteil VBE.2006.352 vom 19. Juni\n2007 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück.\n\n1.2.\nGestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS Oberaargau vom\n13. Februar 2012 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin\nmit Verfügungen vom 11. September 2012 vom 1. Oktober 2002 bis\n31. August 2007 eine ganze Rente zu. Das Versicherungsgericht hiess die\ndagegen erhobenen Beschwerden mit Urteil VBE.2012.607/VBE.2012.608\nvom 27. August 2013 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück.\n\n1.3.\nIm Auftrag der Beschwerdegegnerin verfasste die medaffairs AG, Basel,\nein polydisziplinäres Gutachten vom 13. Februar 2017. Nach einer konsiliarischen Aktenbeurteilung durch einen orthopädischen und einen psychiatrischen Facharzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) entschied\ndie Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 11. August 2017,\ndas Gutachten der medaffairs AG vom 13. Februar 2017 weise erhebliche\nMängel auf, weshalb die estimed AG, Zug, mit einer polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt werde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2017.695\nvom 6. April 2018 ab.\n\n1.4.\nGestützt auf das am 2. Dezember 2018 erstattete Gutachten der estimed AG stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 22. Februar 2019 die Ausrichtung einer ganzen Rente vom\n1. Oktober 2002 bis 31. August 2007 in Aussicht. Aufgrund der dagegen\nerhobenen Einwände stellte die Beschwerdegegnerin Ergänzungsfragen\nan die Gutachter, bevor sie mit Verfügung vom 29. Juni 2020 im Sinne ihres\nVorbescheids entschied.\n-3-\n\n2.\n2.1.\nDagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. September 2020 fristgerecht\nBeschwerde und beantragte Folgendes:\n\n\"1. Die Verfügung vom 29. Juni 2020 sei aufzuheben, ein gerichtliches\nObergutachten einzuholen und in der Sache neu zu entscheiden.\n\n2. Der Beschwerdeführerin sei mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine Rente\nder Invalidenversicherung, eine Zusatzrente für den Ehegatten und\neine Kinderrente für den erstgeborenen Sohn sowie mit Wirkung ab\n1. Juni 2004 eine Kinderrente für den zweitgeborenen Sohn zu gewähren.\n\n3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei als ihr unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\"\n\n2.2.\nMit Vernehmlassung vom 8. September 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.\n\n2.3.\nMit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. September 2020 wurde die\nC., Q., als berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen. Diese teilte mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 mit,\ndass die berufliche Vorsorge der Beschwerdeführerin nicht von ihr, sondern\nvon der B., Y. wahrgenommen werde.\n\n2.4.\nMit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. Oktober 2020 wurde die C.\naus dem Verfahren entlassen und die B. als berufliche Vorsorgeeinrichtung\nder Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen. Diese liess sich in der\nFolge nicht vernehmen.\n\n2.5.\nMit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Dezember 2020 wurde der\nBeschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu ihrem\nunentgeltlichen Vertreter wurde MLaw Andreas Hübscher, Rechtsanwalt,\nBaden, ernannt.\n\n3.\nMit Beschluss vom 20. April 2021 wurden dem orthopädischen Gutachter\nder estimed AG verschiedene Fragen zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gestellt. Dieser antwortete mit\nSchreiben vom 28. Mai 2021. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 nahm die\n-4-\n\nBeschwerdeführerin dazu Stellung. Die Beigeladene verzichtete mit Schreiben vom 20. Juli 2021 auf eine Stellungnahme.\n\n"}