Wenn die Prämienverbilligung nachträglich annulliert wird, betrifft das das Verhältnis zwischen der SVA Aargau und der Beschwerdeführerin: Der SVA Aargau steht ein Rückerstattungsanspruch gegen die Beschwerdeführerin zu. Die nachträgliche Annullation der Prämienverbilligung ändert dagegen nichts daran, dass die Prämienforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin getilgt wurde. Die Beschwerdeführerin schuldet der Beschwerdegegnerin folglich den geltend gemachten Betrag von Fr. 3'400.20 für Prämien für das Jahr 2017 nicht mehr. Dementsprechend ist auch die beantragte Rechtsöffnung nicht zu erteilen.