4.4. Der SVA Aargau stand demnach kein Rückerstattungsanspruch gegen die Beschwerdegegnerin zu. Sie hat das Konto der Beschwerdegegnerin somit ohne Rechtsgrund mit der Rückforderung von Fr. 3'400.20 belastet (vgl. E. 4.3.). Eine ohne Rechtsgrund vorgenommene Belastung des Kontos der Beschwerdegegnerin in Höhe der Prämienverbilligung von Fr. 3'400.20, führt nicht dazu, dass die zufolge Zahlung erloschene (vgl. E. 3.2.) Prämienforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin wiederauflebt. Wenn die Prämienverbilligung nachträglich annulliert wird, betrifft das das Verhältnis zwischen der SVA Aargau und der Beschwerdeführerin: