4.2. Werden Leistungen einer Drittperson ausgerichtet, wird rechtsprechungsgemäss in der Regel die Drittperson rückerstattungspflichtig, wenn ein unrechtmässiger Bezug vorliegt. Anders verhält es sich bei Drittpersonen, welche die Leistungen als reine Inkasso- oder Zahlstelle entgegennehmen: Sie haben keine eigenen Rechte oder Pflichten aus dem Rechtsverhältnis, weshalb es sich auch nicht rechtfertigen lässt, sie als rückerstattungspflichtig zu erachten (vgl. BGE 110 V 10 E. 2b S. 14 f.).