3.3. Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 annullierte die SVA Aargau die Prämienverbilligung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 und die Beschwerdeführerin wurde darüber informiert, dass die Prämienverbilligung durch den Krankenversicherer zurückgefordert werde. Gleichzeitig belastete die SVA Aargau das Konto der Beschwerdegegnerin mit dem Betrag von Fr. 3'400.20. Damit entstand bei der Beschwerdegegnerin ein offener Betrag in Höhe von Fr. 3'400.20, den sie von der Beschwerdeführerin einforderte (vgl. E. 2.). -4-