2. Gemäss der Versicherungspolice der Beschwerdeführerin betrug die monatliche Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Jahr 2017 Fr. 413.35 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 16). Am 14. November -3- 2016 meldete die SVA Aargau der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 Anspruch auf monatliche Prämienverbilligung in Höhe von Fr. 283.35 habe (vgl. VB 1; VB 15 S. 3). Diese Prämienverbilligung schrieb die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei den Prämienrechnungen des Jahres 2017 jeweils gut (siehe Prämienrechnungen, eingereicht mit Schreiben vom 10. November 2020).