Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 annullierte die SVA Aargau die gewährte Prämienverbilligung für das Jahr 2017 in Höhe von Fr. 3'400.20. Mit Prämienrechnung vom 13. August 2019 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den genannten Betrag in Rechnung und leitete in der Folge die Betreibung ein. Den gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes B. vom 5. Mai 2020 in der Betreibung Nr. ... erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Juni 2020. Die dagegen am 5. Juli 2020 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2020 ab.