{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2020-12-09", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2020-377_2020-12-09.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4501", "Checksum": "8f703b37407adf2ca83dce68a8469596"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2020.377"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 09.12.2020 VBE.2020.377"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 3. 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Die nachträgliche Annullation der Prämienverbilligung ändert dagegen nichts daran, dass die Prämienforderung des Krankenversicherers gegenüber der versicherten Person getilgt wurde. Im vorliegenden Fall schuldet die Beschwerdeführerin dem Krankenversicherer die durch die (nachträglich annullierte) Prämienverbilligung getilgten Prämien für das Jahr 2017 somit nicht mehr (E. 4.4.).\n\n Versicherungsgericht\n3. Kammer\n\nVBE.2020.377 / cj / ce\nArt. 215\n\nUrteil vom 9. Dezember 2020\n\nBesetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin\nOberrichter Hartmann\nOberrichter Kathriner\nGerichtsschreiberin Junghanss\n\nBeschwerde- A._____\nführerin\n\nBeschwerde- CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance,\ngegnerin Tribschenstrasse 21, Postfach, 6002 Luzern\n\nGegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG / Erlassgesuch\n(Einspracheentscheid vom 13. Juli 2020)\n-2-\n\nDas Versicherungsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nDie Beschwerdeführerin war bei der Beschwerdegegnerin im Jahr 2017 obligatorisch krankenpflegeversichert.\n\nMit Verfügung vom 25. Juni 2019 annullierte die SVA Aargau die gewährte\nPrämienverbilligung für das Jahr 2017 in Höhe von Fr. 3'400.20. Mit Prämienrechnung vom 13. August 2019 stellte die Beschwerdegegnerin der\nBeschwerdeführerin den genannten Betrag in Rechnung und leitete in der\nFolge die Betreibung ein. Den gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes B. vom 5. Mai 2020 in der Betreibung Nr. ... erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Juni 2020.\nDie dagegen am 5. Juli 2020 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2020 ab.\n\n2.\n2.1.\nAm 8. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde\ndagegen und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und den Erlass der Prämienforderung.\n\n2.2.\nMit Vernehmlassung vom 17. August 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.\n\n2.3.\nMit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. November 2020 wurde die\nBeschwerdegegnerin aufgefordert, mitzuteilen, ob sie die Prämienverbilligung der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 3'400.20 vom Kanton ausbezahlt erhalten und gestützt auf welche Grundlage sie den Betrag gegebenenfalls wieder an den Kanton zurückbezahlt habe. Mit Schreiben vom\n10. November 2020 reichte die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen\nein.\n\nDas Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nIm vorliegenden Verfahren ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die in Betreibung gesetzte Prämienforderung schuldet.\n\n2.\nGemäss der Versicherungspolice der Beschwerdeführerin betrug die monatliche Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Jahr\n2017 Fr. 413.35 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 16). Am 14. November\n-3-\n\n2016 meldete die SVA Aargau der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 Anspruch auf monatliche Prämienverbilligung in Höhe von Fr. 283.35 habe (vgl. VB 1; VB 15 S. 3). Diese Prämienverbilligung schrieb die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei\nden Prämienrechnungen des Jahres 2017 jeweils gut (siehe Prämienrechnungen, eingereicht mit Schreiben vom 10. November 2020).\n\nAm 25. Juni 2019 annullierte die SVA Aargau die Prämienverbilligung für\ndas Jahr 2017 (vgl. VB 1; sowie Verfügung der SVA Aargau vom 25. Juni\n2019 in Beschwerdebeilage [BB] 2). Sie belastete den entsprechenden Betrag in Höhe von Fr. 3'400.20 (= 12 x Fr. 283.35) dem Konto der Beschwerdegegnerin (siehe Schreiben vom 9. November 2020 der SVA Aargau, eingereicht durch die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. November\n2020).\n\nMit Prämienabrechnung vom 13. August 2019 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 3'400.20 in Rechnung\n(VB 2) und leitete in der Folge die Betreibung ein (vgl. VB 12).\n\n3.\n3.1.\nDie obligatorisch Krankenpflegeversicherten trifft nach Art. 61 KVG und\nArt. 90 ff. KVV eine Prämienzahlungspflicht (vgl. GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV,\nSoziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 789 N. 1282).\n\n3.2.\nIm Rahmen der Prämienzahlungspflicht schuldete die Beschwerdeführerin\nder Beschwerdegegnerin die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2017 in Höhe von Fr. 4'960.20 (vgl. VB 16). Mit\nder Zahlung von Fr. 3'400.20 durch die SVA Aargau erlosch die Prämienforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin für\ndas Jahr 2017 in diesem Umfang.\n\n3.3.\nMit Verfügung vom 25. Juni 2019 annullierte die SVA Aargau die Prämienverbilligung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 und die Beschwerdeführerin wurde darüber informiert, dass die Prämienverbilligung durch\nden Krankenversicherer zurückgefordert werde. Gleichzeitig belastete die\nSVA Aargau das Konto der Beschwerdegegnerin mit dem Betrag von\nFr. 3'400.20. Damit entstand bei der Beschwerdegegnerin ein offener Betrag in Höhe von Fr. 3'400.20, den sie von der Beschwerdeführerin einforderte (vgl. E. 2.).\n-4-\n\n"}