Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2020.377 / cj / ce Art. 215 Urteil vom 9. Dezember 2020 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Hartmann Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Junghanss Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, gegnerin Tribschenstrasse 21, Postfach, 6002 Luzern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG / Erlassgesuch (Einspracheentscheid vom 13. Juli 2020) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin war bei der Beschwerdegegnerin im Jahr 2017 ob- ligatorisch krankenpflegeversichert. Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 annullierte die SVA Aargau die gewährte Prämienverbilligung für das Jahr 2017 in Höhe von Fr. 3'400.20. Mit Prä- mienrechnung vom 13. August 2019 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den genannten Betrag in Rechnung und leitete in der Folge die Betreibung ein. Den gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungs- amtes B. vom 5. Mai 2020 in der Betreibung Nr. ... erhobenen Rechtsvor- schlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Juni 2020. Die dagegen am 5. Juli 2020 erhobene Einsprache wies die Beschwerde- gegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2020 ab. 2. 2.1. Am 8. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde dagegen und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheent- scheids und den Erlass der Prämienforderung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. August 2020 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. November 2020 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, mitzuteilen, ob sie die Prämienverbilli- gung der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 3'400.20 vom Kanton aus- bezahlt erhalten und gestützt auf welche Grundlage sie den Betrag gege- benenfalls wieder an den Kanton zurückbezahlt habe. Mit Schreiben vom 10. November 2020 reichte die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Im vorliegenden Verfahren ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerde- führerin die in Betreibung gesetzte Prämienforderung schuldet. 2. Gemäss der Versicherungspolice der Beschwerdeführerin betrug die mo- natliche Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Jahr 2017 Fr. 413.35 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 16). Am 14. November -3- 2016 meldete die SVA Aargau der Beschwerdegegnerin, dass die Be- schwerdeführerin im Jahr 2017 Anspruch auf monatliche Prämienverbilli- gung in Höhe von Fr. 283.35 habe (vgl. VB 1; VB 15 S. 3). Diese Prämien- verbilligung schrieb die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei den Prämienrechnungen des Jahres 2017 jeweils gut (siehe Prämienrech- nungen, eingereicht mit Schreiben vom 10. November 2020). Am 25. Juni 2019 annullierte die SVA Aargau die Prämienverbilligung für das Jahr 2017 (vgl. VB 1; sowie Verfügung der SVA Aargau vom 25. Juni 2019 in Beschwerdebeilage [BB] 2). Sie belastete den entsprechenden Be- trag in Höhe von Fr. 3'400.20 (= 12 x Fr. 283.35) dem Konto der Beschwer- degegnerin (siehe Schreiben vom 9. November 2020 der SVA Aargau, ein- gereicht durch die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. November 2020). Mit Prämienabrechnung vom 13. August 2019 stellte die Beschwerdegeg- nerin der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 3'400.20 in Rechnung (VB 2) und leitete in der Folge die Betreibung ein (vgl. VB 12). 3. 3.1. Die obligatorisch Krankenpflegeversicherten trifft nach Art. 61 KVG und Art. 90 ff. KVV eine Prämienzahlungspflicht (vgl. GEBHARD EUGSTER, Kran- kenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 789 N. 1282). 3.2. Im Rahmen der Prämienzahlungspflicht schuldete die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die Prämien der obligatorischen Krankenpflege- versicherung für das Jahr 2017 in Höhe von Fr. 4'960.20 (vgl. VB 16). Mit der Zahlung von Fr. 3'400.20 durch die SVA Aargau erlosch die Prämien- forderung der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 in diesem Umfang. 3.3. Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 annullierte die SVA Aargau die Prämien- verbilligung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2017 und die Beschwer- deführerin wurde darüber informiert, dass die Prämienverbilligung durch den Krankenversicherer zurückgefordert werde. Gleichzeitig belastete die SVA Aargau das Konto der Beschwerdegegnerin mit dem Betrag von Fr. 3'400.20. Damit entstand bei der Beschwerdegegnerin ein offener Be- trag in Höhe von Fr. 3'400.20, den sie von der Beschwerdeführerin einfor- derte (vgl. E. 2.). -4- 4. 4.1. Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 2 KVG werden die Prämienverbilligungsbei- träge von den Kantonen direkt dem Versicherer der anspruchsberechtigten Personen ausbezahlt. 4.2. Werden Leistungen einer Drittperson ausgerichtet, wird rechtsprechungs- gemäss in der Regel die Drittperson rückerstattungspflichtig, wenn ein un- rechtmässiger Bezug vorliegt. Anders verhält es sich bei Drittpersonen, welche die Leistungen als reine Inkasso- oder Zahlstelle entgegennehmen: Sie haben keine eigenen Rechte oder Pflichten aus dem Rechtsverhältnis, weshalb es sich auch nicht rechtfertigen lässt, sie als rückerstattungspflich- tig zu erachten (vgl. BGE 110 V 10 E. 2b S. 14 f.). Erfolgt eine Drittauszah- lung einer Leistung im Rahmen eines solchen Zahlstellenverhältnisses, ist die vermeintlich leistungsberechtigte Person – und nicht die leistungsemp- fangende Zahlstelle – zur Rückerstattung verpflichtet (zum Ganzen: UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 51 f. zu Art. 25 ATSG; vgl. auch BGE 142 V 358 E. 6.4 S. 366 f. [betreffend der Vorsorgeeinrichtung über- wiesene Freizügigkeitsleistungen]; BGE 140 V 233 [betreffend dem Arbeit- geber zu Unrecht ausgerichtete Familienzulagen]). 4.3. Die Versicherer haben aufgrund der Direktauszahlung gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 2 KVG lediglich die Rechtsstellung einer Zahlstelle, welche die Prämienverbilligungen des Kantons zur Tilgung ihrer Prämienforderung ge- genüber dem Versicherten entgegennimmt. Ist der Prämienverbilligungs- anspruch noch nicht abgeklärt oder die Prämienverbilligung noch nicht bei ihm eingetroffen, ist der Krankenversicherer nach wie vor berechtigt und verpflichtet, vom Versicherten die vollen Prämienbeiträge einzufordern (GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 65 KVG). Es kommen den Versicherern deswe- gen nach Bundesrecht im Rechtsverhältnis zwischen dem Kanton und dem Bezüger von Prämienverbilligungen keine Rechte und Pflichten zu (vgl. ROLF FRICK, Basler Kommentar zum Krankenversicherungsgesetz und Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, N. 34 zu Art. 65 KVG; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 13/06 vom 29. Juni 2007 E. 4.5.). Bei zu Unrecht bezogenen Prämienverbilligungen ist daher im Kanton Aargau – mangels anderer kantonaler Regelung – nicht der Kran- kenversicherer, sondern die zunächst vermeintlich anspruchsberechtigte Person gegenüber dem Kanton rückerstattungspflichtig (vgl. ROLF FRICK, a.a.O., N. 34 zu Art. 65 KVG). -5- 4.4. Der SVA Aargau stand demnach kein Rückerstattungsanspruch gegen die Beschwerdegegnerin zu. Sie hat das Konto der Beschwerdegegnerin somit ohne Rechtsgrund mit der Rückforderung von Fr. 3'400.20 belastet (vgl. E. 4.3.). Eine ohne Rechtsgrund vorgenommene Belastung des Kontos der Beschwerdegegnerin in Höhe der Prämienverbilligung von Fr. 3'400.20, führt nicht dazu, dass die zufolge Zahlung erloschene (vgl. E. 3.2.) Prämi- enforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin wiederauflebt. Wenn die Prämienverbilligung nachträglich annulliert wird, betrifft das das Verhältnis zwischen der SVA Aargau und der Beschwerde- führerin: Der SVA Aargau steht ein Rückerstattungsanspruch gegen die Beschwerdeführerin zu. Die nachträgliche Annullation der Prämienverbilli- gung ändert dagegen nichts daran, dass die Prämienforderung der Be- schwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin getilgt wurde. Die Beschwerdeführerin schuldet der Beschwerdegegnerin folglich den geltend gemachten Betrag von Fr. 3'400.20 für Prämien für das Jahr 2017 nicht mehr. Dementsprechend ist auch die beantragte Rechtsöffnung nicht zu erteilen. 5. 5.1. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Einsprache- entscheid vom 13. Juli 2020 ist aufzuheben. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). 5.3. Für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe wird grundsätzlich keine Entschädigung ausgerichtet (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 110 V 134 E. 4d S. 134). Die Beschwerdeführerin, die nicht anwaltlich vertreten ist, hat deshalb keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, nachdem ihr kein Aufwand entstanden ist, der über das hinausgeht, was für die Besor- gung persönlicher Angelegenheiten üblicherweise zu betreiben ist (BGE 127 V 207 E. 4b; 110 V 82 E. 7; 110 V 135 E. 4d). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 13. Juli 2020 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. -6- 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 9. Dezember 2020 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Gössi Junghanss