4. 4.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 die Kompensationszahlung für den Monat März 2020 korrekt berechnet. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. -7- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.