In der Folge ist der Verdienstausfall mit dem Entschädigungssatz zu multiplizieren, um den frankenmässigen Kompensationsanspruch zu erhalten (Fr. 1'011.50 x 80 % = Fr. 809.20). Sodann ist der frankenmässige Kompensationsanspruch durch den Taggeldanspruch (Fr. 81.60; E.2.2.2.) zu dividieren, um die Anzahl der entschädigungsberechtigten Taggelder zu erhalten (Fr. 809.20 : Fr. 81.60 = 9.91). Gerundet entspricht das 10 Taggeldern. Demnach hat der Beschwerdeführer für den Monat März 2020 einen Anspruch auf 10 Taggelder und entsprechend auf eine brutto Kompensationszahlung von Fr. 816.00 (10 x Fr. 81.60 = Fr. 816.00).