Stunden in einer Woche (VB 85), die wöchentliche Arbeitszeit im fraglichen Betrieb beträgt aber 42.5 Stunden (VB 90). Die geleisteten drei Überstunden und die ausgerichteten Spesen sind folglich nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer erzielte demnach ein vorliegend massgebendes Bruttoeinkommen von Fr. 1'232.50 (Fr. 29.00 x 42.5 Stunden [VB 90 und 102]). Zur Ermittlung der Kompensationszahlungen gilt folgende Formel, auf die sich auch die Beschwerdegegnerin stützte (AVIG-Praxis ALE, Rz. C135; Urteile des Bundesgerichts 8C_619/2009 vom 23. Juni 2010 E. 3.3.3, 8C_1027/2008 vom 8. September 2009 E. 4.3; anderer Meinung: