In seinem Lebenslauf hielt der Beschwerdeführer fest, er habe in Z. in den Jahren 1980-1982 eine Berufslehre als Melker absolviert (VB 253). Um die Zusatztätigkeit "Melker" ausüben zu können, ist eine dreijährige Ausbildung als Land- oder Tierwirt notwendig (vgl. https://berufenet.arbeitsagentur.de/berufenet/faces/index?path=null/kurzbeschreibung/ zugangzurtaetigkeit&dkz=520; zuletzt eingesehen am 14. Juli 2022). Der Beschwerdeführer hat weder Zeugnisse eingereicht, die belegen, dass er über eine dieser Ausbildungen verfügt, noch behauptet er, sie absolviert zu haben (VB 253; VB 169 ff.).