2.1.4. Für den versicherten Verdienst von Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind und weder einen Abschluss der Tertiärstufe (Hochschulabschluss, höhere Berufs- oder gleichwertige Ausbildung) noch einen Abschluss der Sekundärstufe II (abgeschlossene berufliche Grundbildung) haben sowie 20 Jahre oder älter sind, gilt ein Pauschalansatz von Fr. 102.00 im Tag (Art. 41 Abs. 1 lit. c AVIV).