hängig, sondern es werde ebenfalls das Einkommen aus Zwischenverdienst berücksichtigt. Der erwirtschaftete Verdienst werde in Taggelder umgerechnet. Von den gesamten 22 Arbeitstagen im Monat März 2020 würden die bereits erwirtschafteten Taggelder durch den Zwischenverdienst in Abzug gebracht, was vorliegend zwölf Taggelder ausmache. Der Beschwerdeführer habe für den Monat März 2020 somit lediglich Anspruch auf zehn und nicht siebzehn Taggelder (VB 50 ff.).