Unter Anrechnung dieses Zwischenverdienstes habe die Beschwerdegegnerin ihm noch Fr. 816.00 brutto bzw. Fr. 752.05 netto als Kompensationszahlung auszahlen können, was insgesamt zehn entschädigungsberechtigten Taggeldern entspreche. Die auszuzahlende Arbeitslosenentschädigung sei nicht nur von den gesamten Arbeitstagen im jeweiligen Monat ab- -3-