1. 1.1. Im Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 50 ff.) legte die Beschwerdegegnerin dar, der versicherte Verdienst sei infolge der Befreiung [von der Erfüllung der Beitragszeit] nach Artikel 14 AVIG auf die Pauschale von Fr. 2'213.00 festgelegt worden. Im Monat März 2020 habe der Beschwerdeführer einen fünftägigen Zwischenverdienst ausgeübt und ein anrechenbares Einkommen von Fr. 1'218.95 erzielt. Unter Anrechnung dieses Zwischenverdienstes habe die Beschwerdegegnerin ihm noch Fr. 816.00 brutto bzw. Fr. 752.05 netto als Kompensationszahlung auszahlen können, was insgesamt zehn entschädigungsberechtigten Taggeldern entspreche.