Unter Anrechnung dieses Zwischenverdienstes richtete die Beschwerdegegnerin für den Monat März 2020 eine Kompensationszahlung in der Höhe von zehn Taggeldern aus. Der Beschwerdeführer war mit der Taggeldabrechnung vom 29. April 2020 betreffend den Monat März 2020 nicht einverstanden und beantragte mit E-Mail vom 10. Mai 2020 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 bestätigte die Beschwerdegegnerin die Richtigkeit der beanstandeten Taggeldabrechnung. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 ab.