{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-08-15", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2020-334_2022-08-15.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5506", "Checksum": "a65f7e2e768f36b45467943f6637e437"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2020.334"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 15.08.2022 VBE.2020.334"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 4. 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Die Beschwerdegegnerin\nrichtete in der Folge Taggelder aus. Vom 18. bis 24. März 2020 war der\nBeschwerdeführer im Zwischenverdienst als Gartenarbeiter tätig. Unter Anrechnung dieses Zwischenverdienstes richtete die Beschwerdegegnerin für\nden Monat März 2020 eine Kompensationszahlung in der Höhe von zehn\nTaggeldern aus. Der Beschwerdeführer war mit der Taggeldabrechnung\nvom 29. April 2020 betreffend den Monat März 2020 nicht einverstanden\nund beantragte mit E-Mail vom 10. Mai 2020 den Erlass einer anfechtbaren\nVerfügung. Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 bestätigte die Beschwerdegegnerin die Richtigkeit der beanstandeten Taggeldabrechnung. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 ab.\n\n2.\n2.1.\nDagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2020 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Kompensationszahlung im Umfang von siebzehn Taggeldern.\n\n2.2.\nMit Vernehmlassung vom 9. Juli 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin\ndie Abweisung der Beschwerde.\n\nDas Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nIm Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 (Vernehmlassungsbeilage [VB]\n50 ff.) legte die Beschwerdegegnerin dar, der versicherte Verdienst sei infolge der Befreiung [von der Erfüllung der Beitragszeit] nach Artikel 14\nAVIG auf die Pauschale von Fr. 2'213.00 festgelegt worden. Im Monat März\n2020 habe der Beschwerdeführer einen fünftägigen Zwischenverdienst\nausgeübt und ein anrechenbares Einkommen von Fr. 1'218.95 erzielt. Unter Anrechnung dieses Zwischenverdienstes habe die Beschwerdegegnerin ihm noch Fr. 816.00 brutto bzw. Fr. 752.05 netto als Kompensationszahlung auszahlen können, was insgesamt zehn entschädigungsberechtigten Taggeldern entspreche. Die auszuzahlende Arbeitslosenentschädigung sei nicht nur von den gesamten Arbeitstagen im jeweiligen Monat ab-\n-3-\n\nhängig, sondern es werde ebenfalls das Einkommen aus Zwischenverdienst berücksichtigt. Der erwirtschaftete Verdienst werde in Taggelder umgerechnet. Von den gesamten 22 Arbeitstagen im Monat März 2020 würden die bereits erwirtschafteten Taggelder durch den Zwischenverdienst in\nAbzug gebracht, was vorliegend zwölf Taggelder ausmache. Der Beschwerdeführer habe für den Monat März 2020 somit lediglich Anspruch\nauf zehn und nicht siebzehn Taggelder (VB 50 ff.).\n\n1.2.\nDer Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Taggeldabrechnung für den\nMonat März 2020 sei falsch. Er habe Anspruch auf eine Kompensationszahlung in Höhe von siebzehn Taggeldern, da er lediglich an fünf Tagen\ngearbeitet habe (Beschwerde, S. 1).\n\n1.3.\nStreitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2020 (VB 50 ff.) die Kompensationszahlung für den Monat März 2020 korrekt ermittelt und die Auszahlung weiterer Taggeldleistungen zu Recht abgelehnt hat.\n\n2.\n2.1.\n2.1.1.\nSoweit eine ganz oder teilweise arbeitslose Person im Sinne von Art. 10\nAVIG die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllt, steht\nihr eine Arbeitslosenentschädigung zu. Diese wird als Taggeld ausgerichtet\n(Art. 21 AVIG). Ein volles Taggeld beträgt 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. b AVIG).\n\n2.1.2.\nDie Beitragszeit hat gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der\ndafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens\nzwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Von der\nErfüllung der Beitragszeit befreit sind (unter anderem) gemäss Art. 14\nAbs. 1 lit. b AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3\nAVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:\nKrankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5\nATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten.\n\n2.1.3.\nFür Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, setzt der\nBundesrat Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben\n(Art. 23 Abs. 2 AVIG).\n-4-\n\n2.1.4.\nFür den versicherten Verdienst von Personen, die von der Erfüllung der\nBeitragszeit befreit sind und weder einen Abschluss der Tertiärstufe (Hochschulabschluss, höhere Berufs- oder gleichwertige Ausbildung) noch einen\nAbschluss der Sekundärstufe II (abgeschlossene berufliche Grundbildung)\nhaben sowie 20 Jahre oder älter sind, gilt ein Pauschalansatz von\nFr. 102.00 im Tag (Art. 41 Abs. 1 lit. c AVIV).\n\n"}