Die für die Mitarbeiterin aufgeführten Ausfallstunden für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 25. April 2020 entsprechen den erwähnten Öffnungszeiten. Die Höhe des dadurch sinngemäss geltend gemachten üblichen Beschäftigungsgrades von rund 78 Stunden pro Monat (18 Stunden pro Woche gemäss Öffnungszeiten x 52 Wochen / 12 Monate) erscheint unter Berücksichtigung der mit Schreiben vom 25. September 2020 durch die Beschwerdeführerin eingereichten Lohnabrechnungen betreffend die Angestellte von März 2019 bis Februar 2020, woraus sich (...) eine durchschnittliche Arbeitszeit von rund 72 Stunden pro Monat ergibt, als nachvollziehbar.