Covid-19-Verordnung 2 vom 16. April 2020 per 27. April 2020 [AS 2020 1249]). Ebenso zutreffend erscheint das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Arbeitsstunden der Mitarbeiterin seien deckungsgleich mit den Öffnungszeiten: Gemäss Homepage der Beschwerdeführerin (…) hatte die Beschwerdeführerin dienstags von (…) Uhr bis (…) Uhr, donnerstags von (..) Uhr bis (…) Uhr (…), freitags von (…) Uhr bis (…) Uhr und samstags von (…) Uhr bis (…) Uhr geöffnet (…). Die für die Mitarbeiterin aufgeführten Ausfallstunden für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 25. April 2020 entsprechen den erwähnten Öffnungszeiten.