3.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Anträgen und Abrechnungen von Kurzarbeitsentschädigung für die Monate März und April 2020 vom 20. April 2020 eine Auflistung der Ausfallstunden ihrer einzigen Angestellten ins Recht legte. Der wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfall wurde jeweils mit 100 % angegeben und die Ausfallstunden im März auf 41 und im April auf 63 beziffert. Diese Zeiten würden den auf der Homepage ersichtlichen Öffnungszeiten (…) und damit der hypothetischen Arbeitszeit der Arbeitnehmerin entsprechen (…). 3.2. Die Beschwerdeführerin musste unbestrittenermassen aufgrund der Änderungen vom 16. März 2020 von Art. 6 Abs. 1 i.V.m.