AVIV schreibt vor, dass die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraussetzt (Abs. 1) und der Arbeitgeber die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren hat (Abs. 2). Es soll damit sichergestellt werden, dass der Arbeitsausfall für die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung überprüfbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_334/2013 vom 15. November 2013 E. 2 mit Hinweisen). Eine gewisse Formstrenge ist durchaus zulässig. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet aber überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung.