1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung zu Recht mit der Begründung verneinte, es fehle an einer Arbeitszeiterfassung. 2. Nach Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG haben unter anderem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist. Art. 46b AVIV schreibt vor, dass die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraussetzt (Abs. 1) und der Arbeitgeber die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren hat (Abs. 2).