Bei Anmeldung vom 10. August 2019 besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme von Windeln am Tag ab dem 29. Mai 2019 (Art. 48 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 ATSG). 6 Art. 31 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 46b AVIV Es ist überspitzt formalistisch und damit unzulässig, den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bei einer vollständigen Geschäftsschliessung mit dem Hinweis auf das Fehlen der betrieblichen Arbeitszeitkontrolle als formelles Beweiserfordernis zu verneinen, obwohl der geltend gemachte Arbeitsausfall anhand anderer betrieblicher Unterlagen (vorliegend 58 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2020