{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2020-10-16", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2020-322_2020-10-16.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2216", "Checksum": "54a324be6ecc227718df2b895a8bb059"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2020.322"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 16.10.2020 VBE.2020.322"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 2. 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Januar 2012 E. 4).\n4.3.\nIm Hinblick auf ein in sich schlüssiges Leistungssystem\nzwischen Kranken- und Invalidenversicherung und vor dem\nHintergrund, dass es sich bei den KSIH-Richtlinien gemäss deren\nPräambel lediglich um Orientierungswerte handelt, von denen\nabgewichen werden kann, ist auch im Zusammenhang mit\nmedizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung auf die\nbundesgerichtlichen Altersgrenzwerte im Bereich des KVG\nabzustellen.\n5.\nZusammenfassend kommt dem Beschwerdeführer damit\ngrundsätzlich ein Anspruch auf Kostenübernahme für Windeln am\nTag ab dem 43. Altersmonat und für Windeln in der Nacht ab\nVollendung des 5. Altersjahres zu. Da der am 30. November 2015\ngeborene Beschwerdeführer die letztere Altersschwelle noch nicht\nerreicht hat, ist die Beschwerde im Umfang des Anspruchs auf\nKostenübernahme für Windeln in der Nacht abzuweisen. Hingegen\nhat der Beschwerdeführer die Altersgrenze für Kostenübernahme für\nWindeln am Tag am 29. Mai 2019 überschritten. Bei Anmeldung\nvom 10. August 2019 besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme\nvon Windeln am Tag ab dem 29. Mai 2019 (Art. 48 Abs. 1 IVG\ni.V.m. Art. 24 Abs. 1 ATSG).\n\n6 Art. 31 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 46b AVIV\nEs ist überspitzt formalistisch und damit unzulässig, den Anspruch auf\nKurzarbeitsentschädigung bei einer vollständigen Geschäftsschliessung\nmit dem Hinweis auf das Fehlen der betrieblichen Arbeitszeitkontrolle als\nformelles Beweiserfordernis zu verneinen, obwohl der geltend gemachte\nArbeitsausfall anhand anderer betrieblicher Unterlagen (vorliegend\n58 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2020\n\nbetriebliche Öffnungszeiten und Lohnabrechnungen) plausibilisiert\nwerden kann.\n\nAus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 16.\nOktober 2020, i.S. E GmbH gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons\nAargau (VBE.2020.322)\n\nAus den Erwägungen\n\n1.\nStreitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen\nAnspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung zu\nRecht mit der Begründung verneinte, es fehle an einer\nArbeitszeiterfassung.\n2.\nNach Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG haben unter anderem\nArbeitnehmer keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, deren\nArbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht\nausreichend kontrollierbar ist. Art. 46b AVIV schreibt vor, dass die\ngenügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls eine betriebliche\nArbeitszeitkontrolle voraussetzt (Abs. 1) und der Arbeitgeber die\nUnterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren\naufzubewahren hat (Abs. 2). Es soll damit sichergestellt werden, dass\nder Arbeitsausfall für die Durchführungsorgane der\nArbeitslosenversicherung überprüfbar ist (Urteil des Bundesgerichts\n8C_334/2013 vom 15. November 2013 E. 2 mit Hinweisen). Eine\ngewisse Formstrenge ist durchaus zulässig. Art. 29 Abs. 1 BV\nverbietet aber überspitzten Formalismus als besondere Form der\nRechtsverweigerung. Überspitzter Formalismus ist gegeben, wenn\ndie strikte Anwendung der Formvorschriften durch kein\nschutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck\nwird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer\nWeise erschwert oder verhindert wird (vgl. BGE 142 I 10 E. 2.4.2 S.\n11 f. mit Hinweisen).\n3.\n2020 Sozialversicherungsrecht 59\n\n"}