2020 Sozialversicherungsrecht 57 Richtlinien im KSIH in Bezug auf die Stuhl- und Harninkontinenz am Tag das Mindestalter für die Annahme einer verzögerten Kontinenz auf 42 Monate und für die Nacht auf 5 Jahre festgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2011 vom 27. Januar 2012 E. 4). 4.3. Im Hinblick auf ein in sich schlüssiges Leistungssystem zwischen Kranken- und Invalidenversicherung und vor dem Hintergrund, dass es sich bei den KSIH-Richtlinien gemäss deren Präambel lediglich um Orientierungswerte handelt, von denen abgewichen werden kann, ist auch im Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung auf die bundesgerichtlichen Altersgrenzwerte im Bereich des KVG abzustellen. 5. Zusammenfassend kommt dem Beschwerdeführer damit grundsätzlich ein Anspruch auf Kostenübernahme für Windeln am Tag ab dem 43. Altersmonat und für Windeln in der Nacht ab Vollendung des 5. Altersjahres zu. Da der am 30. November 2015 geborene Beschwerdeführer die letztere Altersschwelle noch nicht erreicht hat, ist die Beschwerde im Umfang des Anspruchs auf Kostenübernahme für Windeln in der Nacht abzuweisen. Hingegen hat der Beschwerdeführer die Altersgrenze für Kostenübernahme für Windeln am Tag am 29. Mai 2019 überschritten. Bei Anmeldung vom 10. August 2019 besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme von Windeln am Tag ab dem 29. Mai 2019 (Art. 48 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 ATSG). 6 Art. 31 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 46b AVIV Es ist überspitzt formalistisch und damit unzulässig, den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bei einer vollständigen Geschäftsschliessung mit dem Hinweis auf das Fehlen der betrieblichen Arbeitszeitkontrolle als formelles Beweiserfordernis zu verneinen, obwohl der geltend gemachte Arbeitsausfall anhand anderer betrieblicher Unterlagen (vorliegend 58 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2020 betriebliche Öffnungszeiten und Lohnabrechnungen) plausibilisiert werden kann. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 16. Oktober 2020, i.S. E GmbH gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau (VBE.2020.322) Aus den Erwägungen 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung zu Recht mit der Begründung verneinte, es fehle an einer Arbeitszeiterfassung. 2. Nach Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG haben unter anderem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist. Art. 46b AVIV schreibt vor, dass die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraussetzt (Abs. 1) und der Arbeitgeber die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren hat (Abs. 2). Es soll damit sichergestellt werden, dass der Arbeitsausfall für die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung überprüfbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_334/2013 vom 15. November 2013 E. 2 mit Hinweisen). Eine gewisse Formstrenge ist durchaus zulässig. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet aber überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Überspitzter Formalismus ist gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert wird (vgl. BGE 142 I 10 E. 2.4.2 S. 11 f. mit Hinweisen). 3. 2020 Sozialversicherungsrecht 59 3.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Anträgen und Abrechnungen von Kurzarbeitsentschädigung für die Monate März und April 2020 vom 20. April 2020 eine Auflistung der Ausfallstunden ihrer einzigen Angestellten ins Recht legte. Der wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfall wurde jeweils mit 100 % angegeben und die Ausfallstunden im März auf 41 und im April auf 63 beziffert. Diese Zeiten würden den auf der Homepage ersichtlichen Öffnungszeiten (…) und damit der hypothetischen Arbeitszeit der Arbeitnehmerin entsprechen (…). 3.2. Die Beschwerdeführerin musste unbestrittenermassen aufgrund der Änderungen vom 16. März 2020 von Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. d der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19), Covid-19-Verordnung 2 (AS 2020 783) den Betrieb schliessen und konnte diesen zumindest bis und mit 26. April 2020 nicht wieder öffnen (vgl. erste Öffnungsschritte mit Änderungen von Art. 6 Covid-19-Verordnung 2 vom 16. April 2020 per 27. April 2020 [AS 2020 1249]). Ebenso zutreffend erscheint das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Arbeitsstunden der Mitarbeiterin seien deckungsgleich mit den Öffnungszeiten: Gemäss Homepage der Beschwerdeführerin (…) hatte die Beschwerdeführerin dienstags von (…) Uhr bis (…) Uhr, donnerstags von (..) Uhr bis (…) Uhr (…), freitags von (…) Uhr bis (…) Uhr und samstags von (…) Uhr bis (…) Uhr geöffnet (…). Die für die Mitarbeiterin aufgeführten Ausfallstunden für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 25. April 2020 entsprechen den erwähnten Öffnungszeiten. Die Höhe des dadurch sinngemäss geltend gemachten üblichen Beschäftigungsgrades von rund 78 Stunden pro Monat (18 Stunden pro Woche gemäss Öffnungszeiten x 52 Wochen / 12 Monate) erscheint unter Berücksichtigung der mit Schreiben vom 25. September 2020 durch die Beschwerdeführerin eingereichten Lohnabrechnungen betreffend die Angestellte von März 2019 bis Februar 2020, woraus sich (...) eine durchschnittliche Arbeitszeit von rund 72 Stunden pro Monat ergibt, als nachvollziehbar. Die geltend gemachten Arbeitsausfälle konnten 60 Obergericht, Abteilung Versicherungsgericht 2020 somit vorliegend durch andere betriebliche Unterlagen plausibilisiert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_16/2020 vom 30. März 2020 E. 1.4.4 mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund erweist es sich als überspitzt formalistisch und damit als unzulässig (vgl. E. 2.), den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung mit dem Hinweis auf das Fehlen der betrieblichen Arbeitszeitkontrolle als formelles Beweiserfordernis zu verneinen, obwohl der geltend gemachte Arbeitsausfall anhand anderer betrieblicher Unterlagen ausgewiesen und damit kontrollierbar im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG ist (…) 7 Art. 64a Abs. 7 KVG; § 22 Abs. 1 KVGG Liste der säumigen Versicherten: Entgegen dem Wortlaut von Art. 64a Abs. 7 KVG können auch jene Versicherte auf die Liste der säumigen Versicherten eingetragen werden, die lediglich Kostenbeteiligungen nicht beglichen haben. Die Erhebung eines Rechtsvorschlages durch einen Versicherten gegen eine von der Krankenkasse eingeleitete Betreibung bewirkt keine "Einstellung des Betreibungsverfahrens" im Sinne von § 22 Abs. 1 lit. c KVGG und steht daher der Eintragung in die Liste der säumigen Versicherten nicht entgegen. Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 3. Kammer, vom 27. Januar 2020, i.S. I.M. gegen SVA Aargau, Durchführungsstelle Säumigenliste (VBE.2019.319) Aus den Erwägungen 2. 2.1. Gemäss Art. 64a Abs. 7 KVG können die Kantone versicherte Personen, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nach- kommen, auf einer Liste erfassen, welche nur den Leistungs-