In Gutheissung der Beschwerde ist daher der Einspracheentscheid vom 28. April 2020 aufzuheben und die Sache ist zur Abklärung allfälliger gesundheitlich bedingter Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Juli 2018 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Läuft wie vorliegend parallel zur erstmaligen Prüfung eines EL-Anspru- ches ein IV-Verfahren, rechtfertigt es sich dabei aus verfahrensökonomischen Gründen, das laufende EL-Verfahren zu sistieren, bis die Sachverhaltsabklärung der IV-Stelle abgeschlossen ist (JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1813, FN. 533.). 3. 3.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).