macht, ihre Erwerbsfähigkeit sowie ihre Möglichkeiten, eine Stelle finden zu können, seien durch das im beanstandeten SMAB-Gutachten vom 6. August 2018 festgestellte Zumutbarkeitsprofil erheblich eingeschränkt respektive ausgeschlossen (vgl. Beschwerde S. 5). Unzulässig wäre es indessen auch, bei einem noch unklaren Gesundheitszustand vorläufig Ergänzungsleistungen auszurichten, ohne ein hypothetisches Einkommen zu berücksichtigen (vgl. RALPH JÖHL/PATRICIA USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1813, FN.